f) Wie dargelegt, ist der Solarcarport mit den massgeblichen Ästhetikvorschriften nicht vereinbar. Ob zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauptgebäudes eine Garage oder ein Unterstand für zwei Autos bewilligungsfähig gewesen wäre oder nicht, spielt für die heutige Beurteilung keine Rolle. Massgeblich ist das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben. Der Solarcarport kann daher, unabhängig davon ob er die übrigen baurechtlichen Normen einhalten würde oder nicht, nicht bewilligt werden. 5. Ausnahmebewilligung Unterschreitung Strassenabstand