71 GBR handelt es sich dementsprechend gerade nicht um eine ästhetische Generalklausel, sondern die Vorschrift stellt deutlich höhere Anforderungen an die Ausgestaltung von An- und Nebenbauten. Daher kann ihre Berücksichtigung und Anwendung auch dazu führen, dass ein Bauvorhaben, das ansonsten der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung entspricht – was vorliegend nicht der Fall ist –, nicht bewilligungsfähig ist. Das Gleiche gilt für Art. 7 Abs. 1 SBV; es handelt sich nicht um eine Vorschrift des allgemeinen Ortsbildschutzes, sondern um eine Sondervorschrift zu einer ÜO, die hinsichtlich Architektur eine sorgfältige Abstimmung der Überbauung anstrebt.