Zudem handelt es sich bei der kommunalen Vorschrift über die An- und Nebenbauten nicht um eine reine Ästhetikklausel des allgemeinen Orts- und Landschaftsschutzes, sondern um eine Spezialregelung. Aufgrund der verlangten Unterordnung der Nebenbaute im Vergleich zur Hauptbaute, schränkt diese Vorschrift die Dimensionen von Nebenbauten zwangsläufig ein. Bei Art. 71 GBR handelt es sich dementsprechend gerade nicht um eine ästhetische Generalklausel, sondern die Vorschrift stellt deutlich höhere Anforderungen an die Ausgestaltung von An- und Nebenbauten.