Allerdings bedürfte der Carport einer Ausnahmebewilligung, da er den Strassenabstand unbestrittenermassen nicht einhält. Er entspricht daher nicht vollständig der zulässigen Nutzung, weshalb vorliegend eine Einschränkung bzw. eine Verweigerung der Baubewilligung auch gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbildschutzes möglich ist. Zudem handelt es sich bei der kommunalen Vorschrift über die An- und Nebenbauten nicht um eine reine Ästhetikklausel des allgemeinen Orts- und Landschaftsschutzes, sondern um eine Spezialregelung.