mit der Garage nur mit einer leichten Verschalung verbunden ist, grenzt er optisch daran an. Insbesondere da er auch deutlich höher als das heruntergezogene Dach geplant ist, ordnet er sich dem Hauptgebäude nicht unter, sondern tritt demgegenüber markant in Erscheinung. Daran vermag auch der heutige Quittenbaum nichts zu ändern und die Pflanzung eines weiteren Baumes führte nicht zu einer veränderten Situation bezüglich dem Verhältnis zwischen Hauptgebäude und Carport. Der Carport ordnet sich dem Hauptgebäude nicht unter und ergibt mit diesem zusammen keine gute Gesamtwirkung. Der Carport ist somit mit den Vorgaben von Art. 71 GBR ebenfalls nicht zu vereinbaren.