der Carport von der übrigen Bebauungsstruktur ab. Er ist auf die bestehende Architektur nicht sorgfältig abgestimmt, sondern negiert diese. Damit widerspricht der Carport den Zielen der Sonderbauvorschriften, auch bei Veränderungen den einheitlichen Charakter des Quartiers zu wahren. Das Bauvorhaben ist somit mit Art. 7 Abs. 1 SBV grundsätzlich nicht vereinbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden ebenfalls eine relativ dominante Stellung einnimmt.