b) Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid vom 31. August 2016 ausgeführt, der Carport übernehme mit dem weiss-lasiertem Holz wesentliche Elemente der gesamten Überbauung. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 erörtert sie, die Sonderbauvorschriften sollten den Bauwilligen viel Spielraum bezüglich der Architektur und dem Erscheinungsbild lassen. Dies sei auch bei der Koordination der Erstellung der Überbauung berücksichtigt worden, so gelte auch das Gebäude der Beschwerdeführenden, das die übrigen Gebäude überrage, noch als sorgfältige Abstimmung hinsichtlich Architektur.