a) Bei Art. 7 Abs. 1 SBV sowie Art. 71 GBR handelt es sich um kommunale Normen. Bei der Auslegung von kommunalen Normen kommt der Gemeinde, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei deren Überprüfung auferlegt sich die zuständige Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel zudem Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.12 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2016/144 8