Zudem befindet sich diese Bestimmung nicht unter den Vorschriften zur architektonischen Gestaltung der Bauten innerhalb des Perimeters, sondern bei den baupolizeilichen Vorschriften. Entgegen der Ansicht der Gemeinde regeln die Sonderbauvorschriften damit die Ausgestaltung von Anund Nebenbauten innerhalb der Baufelder nicht abschliessend. Die Vorschrift des Baureglements der Gemeinde Zollikofen gemäss Art. 71 GBR ist daher insbesondere bei An- und Nebenbauten, die nicht als Garagen zu qualifizieren sind, ergänzend zu den generellen Anforderungen an Bauten innerhalb der Sonderbauvorschriften gemäss Art. 7 Abs. 1 SBV zu berücksichtigen. 4. Ortsbild- und Landschaftsschutz