Die baupolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 6 SBV erlauben unbewohnte An- und Nebenbauten ausserhalb der Baufelder nur insoweit, als sie sich baulich und ästhetisch gut ins Gesamtkonzept einpassen. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung richtet sie sich lediglich an An- und Nebenbauten ausserhalb von Baufeldern. Die Gemeinde bringt nicht vor, weshalb sie diese Vorschrift auch auf An- und Nebenbauten innerhalb der Baufelder im Perimeter anwenden will. Zudem befindet sich diese Bestimmung nicht unter den Vorschriften zur architektonischen Gestaltung der Bauten innerhalb des Perimeters, sondern bei den baupolizeilichen Vorschriften.