Eine klassische Garage ist auf drei Seiten geschlossen und mit einem grossen Tor versehen. Der Carport hingegen soll insbesondere auf einer Seite ganz offen sein. Auch wenn beide Konstruktionen dem Unterstellen von Kraftfahrzeugen dienen, ist die Auslegung der Gemeinde aufgrund der Ausgestaltung des Carports rechtlich haltbar. Die Ansicht der Gemeinde, wonach der Carport die Vorschriften für Garagen gemäss Art. 7 Abs. 2 SBV nicht einhalten muss, ist damit nicht zu beanstanden. Dementsprechend muss der Carport nur die allgemeinen Vorschriften für unbewohnte An- und Nebenbauten einhalten.