d) Das Bauvorhaben liegt im Überbauungsperimeter der Überbauungsordnung G.________weg im Baufeld Nr. H.________. Art. 2 SBV hält fest, dass das kantonale Baugesetz, die zugehörigen Vollzugserlasse, das Baureglement, der Zonenplan sowie alle anderen einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde Zollikofen gelten, soweit die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Sonderbauvorschriften sehen bezüglich der architektonischen Gestaltung von Bauten mit Art. 7 SBV eine eigene Bestimmung vor. Bauten innerhalb des Überbauungsperimeters der Überbauungsordnung G.________weg sind daher in erster Linie anhand von diesen Bestimmungen zu beurteilen. Sie gehen Art. 60 GBR vor.