c) Die Gemeinde hat in ihrem Bauentscheid ausgeführt, die Baute falle nicht unter den Begriff Garage, sie müsse daher die Bestimmungen der An- und Nebenbauten einhalten. Die Sonderbauvorschriften regelten dazu einzig, dass sie sich baulich und ästhetisch gut ins Gesamtkonzept einpassen müssten. In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 10. März 2017 bringt sie zudem vor, die anwendbaren Ästhetikvorschriften fänden sich in Art. 6 Abs. 6 SBV sowie in Art. 7 SBV. Dagegen sei Art. 71 GBR von keiner Bedeutung, da die Gestaltung durch die SBV abschliessend geregelt sei.