Bauten, diese seien hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig aufeinander abzustimmen, wobei jede Eintönigkeit zu vermeiden sei (Art. 7 Abs. 1 SBV10). Bei Garagen sei ein einheitliches Flachdach vorzusehen und der Aussenverputz sei wie das zugehörige Haus zu wählen (Art. 7 Abs. 2 SBV). Zudem erlauben die baupolizeilichen Vorschriften gemäss Art. 6 Abs. 6 SBV unbewohnte An- und Nebenbauten ausserhalb der Baufelder nur insoweit, als sie sich baulich und ästhetisch gut ins Gesamtkonzept einpassen. Diese Vorschriften verlangen alle grundsätzlich strengere Massstäbe als die ästhetische Generalklausel von Art. 9 BauG. Sie finden daher selbständig Anwendung.