Gemäss Aussage der Beschwerdegegner soll sich ein Mitglied der OLK anlässlich der Besichtigung im Dezember 2016 mit den Beschwerdeführenden unterhalten haben. Die Beschwerdegegner stützen sich dabei auf eine Aussage aus der Nachbarschaft und bringen diesen Vorwurf in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 erstmals vor. Ob ein Vertreter der OLK sich tatsächlich mit den Beschwerdeführenden unterhalten hat oder nicht und was allenfalls Gegenstand des Gesprächs gewesen ist, kann offen gelassen werden. Die Beschwerdegegner hätten diesen Vorwurf zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere anlässlich des Augenscheines der BVE thematisieren können und müssen.