d) Art. 30 Abs. 1 BV6 gewährt jeder Person einen Anspruch auf die Beurteilung einer Sache durch ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend haben Personen, die als Mitglied einer Behörde amten in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen sein könnten (vgl. Art. 9 VRPG). Ausstandsgründe sind sofort nach Entdecken zu rügen. Ein Untätigbleiben führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs.7