Diese Besichtigung ist nicht parteiöffentlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner bei dieser Besichtigung nicht anwesend waren. Die Parteien konnten sich anschliessend schriftlich zum Fachbericht der OLK äussern. Zudem hat das Rechtsamt den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, indem sie anlässlich des Augenscheines vom 21. Februar 2017 über die Möglichkeit verfügten, der OLK Fragen zu stellen. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.