a) Die Beschwerdegegner bringen vor, die OLK habe im Dezember 2016 eine Vorbesichtigung durchgeführt und bei dieser Gelegenheit habe die Gegenpartei mit einem Vertreter der OLK diskutiert. Die Beschwerdegegner seien bei dieser Besichtigung nicht anwesend gewesen. Damit bestehe begründeter Verdacht auf Befangenheit und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Der Fachbericht der OLK sei aus den Akten zu weisen.