Laut GBR wird der grosse Grenzabstand rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei ost-west-orientierten Längsseiten), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird (A4.2 Abs. 2 GBR). Ausgehend von den kommunalen Vorgaben konnte die Beschwerdegegnerin somit bestimmen, wo der grosse Grenzabstand gemessen wird39.