beizubehalten, gedeutet werden kann. Er hat aber ausser den Skizzen sämtliche Messweisen und Begriffserklärungen für «GT» und «>GT» gemäss Art. 31 und Art. 48 aGBR aus dem Reglement gestrichen. Aus den Unterlagen der Planungskommission lässt sich dazu nichts entnehmen. Die Formulierung in A3.1 Abs. 2 kann als Hinweis für den Willen des Gesetzgebers verstanden werden, das GBR an die BMBV anzupassen. Dies wird er ohnehin bis 2020 tun müssen.