Dies ist mit Bezug auf die geltende Fassung des GBR nicht der Fall. Es ist nicht haltbar, dass zum näheren Verständnis der Gebäudetiefe und der darauf basierenden Bewilligungspraxis der Gemeinde bei gestaffelten Gebäuden das frühere Baureglement von 1993 und die dort in Art. 31 Abs. 2 enthaltenen Definitionen und Messweisen konsultiert werden müssen. In umgekehrter Hinsicht ist der geltende Text von Art. 3 Abs. 1 GBR in Verbindung mit A3.1 Abs. 1 und 2 und ohne die Skizzen klar. Aus systematischer Sicht ist den baupolizeilichen Massen im GBR und den Definitionen in A3.1 im Vergleich zu den Skizzen grössere Bedeutung beizumessen.