relativ allgemeinen Aussage lassen sich auf jeden Fall keine konkreten Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers für die Frage der massgeblichen Gebäudetiefe bei gestaffelten Grundrissen ziehen. e) Das teleologische Auslegungselement trägt, soweit ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt38, nichts Zusätzliches bei. Sieht man den Sinn und Zweck der Regelung darin, die baupolizeilichen Masse, insbesondere die Gebäudetiefe, klar und eindeutig zu regeln, so stünde dies weder der systematischen noch der historischen Auslegung entgegen.