Für eine bewusste Änderung und gegen ein Versehen spricht überdies, dass der kommunale Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 6 GBR weiterhin festlegt, was unter einem gestaffelten Gebäude zu verstehen ist (als gestaffelt gilt ein Gebäude, wenn es in der Höhe oder im Grundriss eine Staffelung von mindestens 2,0 m aufweist) und an dieser Stelle regelt, dass dies gemäss A3.2 einerseits bei der Messart der Gebäudehöhe und andererseits bei Grenzabständen bei Winkelbauten und Gebäuden mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen eine Rolle spielt (vgl. A4.4). Dies lässt den Schluss zu, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision 2010 in Bezug auf den Umgang mit