Diesfalls hätten sich, so die Beschwerdegegnerin, bei der Einführung einer «Gebäudebreite» auch die zulässigen Masse ändern müssen. Gestützt auf die historische Betrachtung könne festgehalten werden, dass die Gemeinde auch nach der Ortsplanungsrevision die «Gebäudetiefe» gemäss altem GBR als massgebliches Mass habe beibehalten wollen. Die textliche Umschreibung in A3.1 Abs. 2 sei aus historischer Sicht für die Bestimmung der Messweise der Gebäudetiefe unbeachtlich.31