Die im Rahmen der Revision neu aufgenommenen Absätze in A3.1 enthalten, wie bereits erwähnt in Ergänzung zu Art. 3 GBR, Definitionen der Begriffe «Gebäudelänge» und «Gebäudetiefe». Die Formulierungen der beiden Absätze entsprechen im Grundsatz bereits Art. 12 BMBV (Gebäudelänge) bzw. Art. 13 BMBV (Gebäudebreite). Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Gemeinde im Rahmen der Revision die Messweisen im Sinne der BMBV bereits neu habe regeln wollen30, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Gemeinde in A3.1 nicht etwa die Gebäudebreite zugunsten der Gebäudetiefe als neues, baupolizeiliches Mass habe einführen wollen.