und entspricht somit noch nicht der BMBV28, die am 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Die Gemeinden haben bis am 31. Dezember 2020 Zeit, ihre baurechtlichen Grundordnungen der BMBV anzupassen (Art. 34 BMBV). Gemäss Konkordanztabelle zur Revision 201029 wurden die bisherigen Art. 31 und Art. 48 aGBR durch Art. 3 GBR (Masse) und den Anhang A3 (Messweise) abgelöst. Die im Rahmen der Revision neu aufgenommenen Absätze in A3.1 enthalten, wie bereits erwähnt in Ergänzung zu Art. 3 GBR, Definitionen der Begriffe «Gebäudelänge» und «Gebäudetiefe».