Das AGR sieht im Rahmen der Beurteilung des Verhältnisses der vorgeschriebenen baupolizeilichen Masse gemäss Art. 3 GBR zur Skizze in A.3.1 keinen Widerspruch zwischen den Massen und den Definitionen in den Skizzen"25. Ein "vom Vorhaben direkt betroffener Nachbar" könne sich "nicht nur auf den Text in Art. 3 GBR abstützen", er müsse "zwingend auch die Skizzen im Anhang konsultieren", da diese "Bestandteil des Baureglements" seien. Dieses Argument überzeugt nicht, da die Skizzen zum einen nicht selbsterklärend sind und zum anderen den baupolizeilichen Massen im GBR grösseres Gewicht zukommt.