In systematischer Hinsicht erwies sich das frühere GBR damit als kohärent, da es im allgemeinen Teil in Art. 31 den Begriff der «Gebäudetiefe» und dessen Messweise definierte und zudem den Grundsatz festhielt, dass bei gestaffelten oder abgewinkelten Gebäuden, die Gebäudetiefe in jedem Bauteil einzuhalten sei (Abs. 2). Die Darstellungen bzw. Skizzen des Anhangs konkretisierten die Bestimmungen im allgemeinen Teil. Im Übrigen definierte Art. 33 aGBR was unter gestaffelten Gebäuden zu verstehen war und sah in Abs. 2 das zulässige Mass für eine Staffelung (2,0 m) vor. Art. 48 Abs. 2 aGBR wiederholte nochmals die spezielle Messweise der Gebäudetiefe bei gestaffelten Gebäuden.