…… 2Die Gebäudetiefe wird senkrecht zur Gebäudeseite gemessen, deren Länge das Mass der zulässigen Gebäudetiefe überschreitet. Bei im Grundriss gestaffelten oder abgewickelten (wohl abgewinkelten, die Red.) Gebäuden, ist die Gebäudetiefe in jedem einzelnen Bauteil einzuhalten. 3Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (s. Anhang I, Fig. 19-22).» In Art. 48 Abs. 1 aGBR waren die baupolizeilichen Masse für die Bauzonen definiert. Betreffend Messweise nahm diese Bestimmung in Abs. 2 ebenfalls Bezug auf die Darstellungen im Anhang: