Definitionen in den Skizzen in A.3.1"14. Zusammenfassend kommt das AGR zum Schluss, dass es nicht Absicht der Gemeinde gewesen sei, an der bisherigen Praxis etwas zu ändern. Der Text in A3.1 sei versehentlich übernommen worden. Das Bauvorhaben halte "deshalb die maximalen baupolizeilichen Masse ein"15. Es stellt den Antrag, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Im Übrigen empfiehlt das AGR, dass das Baureglement raschmöglichst anzupassen und der Absatz 2 in A3.1 ersatzlos zu streichen sei, damit der Widerspruch ausgeräumt werden könne.16