"bei einer Staffelung des Gebäudes könne es vielmehr sein, dass es eine Gebäudeseite geben könne, die länger als die zulässige Gebäudetiefe (>GT) sei". Als minimale Staffelung würden konstant 2 m verlangt. Gestützt auf die "Auslegungspraxis der Baubewilligungsbehörde" erfülle das Bauprojekt die Anforderungen an die Gebäudetiefe. Wegen der Divergenz zwischen Text und Skizze in A3.1 GBR seien die fraglichen Bestimmungen jedoch auslegungsbedürftig.9 Nach Auslegung der umstrittenen Gemeindevorschriften nach verschiedenen Auslegungskriterien gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Auslegung der Gemeinde zu schützen sei.10