5 Vgl. Statuten vom 11. Juni 1987 mit Änderungen vom 13. Mai 2016, Art. 2 (Beschwerdebeilage 2) RA Nr. 110/2016/143 4 2. Baupolizeiliche Masse; Grundlagen und Rügen a) Das Bauvorhaben weist unbestrittenermassen Abmessungen von 20,50 m und 21,40 m auf. Der Grundriss weist auf der nordwestlichen und der südöstlichen Seite einen Rücksprung von jeweils 2,0 m auf. Das Baureglement der Gemeinde Münsingen legt für die Wohnzone W2 eine Gebäudelänge (GL) von maximal 30,0 m und eine Gebäudetiefe (GT) von maximal 13,0 m fest (Art. 3 Abs. 1 GBR6).