Dafür kann er in Baubewilligungsverfahren und Planverfahren Einsprache und Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren beteiligt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)