3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verzichtet mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verweist auf ihren Bauentscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 die Abweisung der Beschwerde.