liegen in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 7. September 2016 erteilte die Gemeinde Münsingen die Teilbaubewilligung für den Neubau; der unangefochtene Abbruch der bestehenden Liegenschaft war bereits vorzeitig bewilligt worden1. Mit Datum vom 7. September 2016 erteilte die Gemeinde auch die Baubewilligung für das konnexe Vorhaben am D.________weg 30.