1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Münsingen vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 1. Dezember 2015 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 9'966.30 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung