Ausgehend von den kommunalen Vorgaben konnte die Beschwerdegegnerin somit bestimmen, wo der grosse Grenzabstand gemessen wird38. Es erweist sich rechtlich als nicht haltbar, sich einerseits bezüglich der Gebäudebreite auf eine Staffelung im Sinne der Skizzen und auf eine Praxis zur möglichen Überschreitung der zulässigen Gebäudetiefe von «>GT» zu berufen und sich andererseits für die Festlegung des Grenzabstands auf eine Gebäude"tiefe" von 20,18 m abzustützen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit auch insofern als begründet. Das umstrittene Bauvorhaben überschreitet die maximal zulässige Gebäudetiefe und kann daher nicht bewilligt werden.