Dies gilt umso mehr, als sich die Gemeinde für die Frage der zulässigen Gebäudetiefe einerseits auf die spezifische Messweise für gestaffelte Gebäude und die umstrittenen Skizzen beruft und andererseits für die Berechnung des grossen Grenzabstands von fast quadratischen Aussenabmessungen des Mehrfamilienhauses von 20,18 m x 20,50 m ausgegangen ist. Laut GBR wird der grosse Grenzabstand rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen.