In Anwendung von Art. 3 GBR sowie A3.1 Abs. 2 gilt als Gebäudetiefe die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks. Das Vorhaben weist eine Gebäudetiefe von 20,18 m auf RA Nr. 110/2016/142 16 und überschreitet das in der Wohnzone W2 zulässige Mass von 13,0 m somit deutlich. Die Bewilligungspraxis der Gemeinde bei gestaffelten Gebäuden, die ihre Rechtmässigkeit einzig aus den Skizzen in A3.1 ableitet und im Übrigen nicht im GBR abgebildet ist, erweist sich entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin somit als rechtlich nicht haltbar.