f) Zusammenfassend gilt folgendes: Aus der grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 GBR in Verbindung mit den Definitionen in A3.1 als massgebliche baupolizeiliche Masse eine Gebäudelänge (GL) von 30,0 m und eine Gebäudetiefe (GT) von 13,0 m vorsieht. Für die umstrittene GT gilt nach A3.1 Abs. 2, dass diese als kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst, definiert wird. Unklarheit schaffen die Skizzen in A3.1, die bei gestaffelten Grundrissen eine Überschreitung der Gebäudetiefe «>GT» zulassen. Diese Masse werden im GBR nicht erläutert; insbesondere fehlt ein Hinweis zur spezifischen Messweise der «GT».