Schliesslich erweist sich auch die Berufung des AGR36 auf das im Erläuterungsbericht zur Revision 2010 enthaltene Bekenntnis auf ein liberales Baureglement mit "einem möglichst grossen Gestaltungsspielraum" für die konkrete Fragestellung als wenig dienlich. Aus der relativ allgemeinen Aussage lassen sich auf jeden Fall keine konkreten Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers für die Frage der massgeblichen Gebäudetiefe bei gestaffelten Grundrissen ziehen.