Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden auch nach der Anpassung ihrer Reglemente an die BMBV kommunal definierte Gebäudetiefen vorsehen können. Mit der Streichung der spezifischen Messweise von «GT» und «>GT» hat der historische Gesetzgeber zumindest den Anschein erweckt, dass er – mit Ausnahme der Skizzen – die baupolizeilichen Masse im Sinne der BMBV regeln und die «Gebäudetiefe» gemäss GBR als Gebäudebreite verstanden haben wollte. Von dieser historischen Auslegung ist auszugehen.