Anlässlich der Revision des GBR von 2010 hat die Gemeinde die Messweise der Gebäudelänge und die Gebäudetiefe in A3.1 Abs. 1 und 2 angepasst, was insbesondere in Bezug auf letztere eine Änderung zum früheren Recht bedeutet. Die Gemeinde hat im Rahmen der Revisionsarbeiten jedoch auch auf die spezifische Messweise der Gebäudetiefe gemäss Art. 31 Abs. 2 aGBR und Art. 48 Abs. 2 aGBR verzichtet und aus dem Reglement gestrichen. Ebenfalls verzichtet wurde auf den Grundsatz in Art. 31 Abs. 2 aGBR, wonach die Gebäudetiefe in jedem Bauteil einzuhalten sei.