Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass systematisch sämtliche Vorschriften zur Bestimmung der Gebäudetiefe herangezogen werden müssten, das heisst die textliche Umschreibung sowie die skizzenmässige Klarstellung. Weder die textliche Umschreibung noch die Skizzen dazu könnten für sich allein massgebend sein.23 Wie bereits dargelegt, führen die textlichen Umschreibungen in Verbindung mit den Skizzen in A3.1 jedoch nicht zu einem widerspruchsfreien Ergebnis.