GBR in Verbindung mit dem Wortlaut von A3.1 Abs. 1 und 2 jedoch klar und unmissverständlich. Aus systematischer Sicht gilt es überdies zu berücksichtigen, dass bezüglich der baupolizeilichen Masse bereits im allgemeinen Teil des GBR angelegt sein muss, was anschliessend im Anhang näher zu ergänzen ist. Daher ist dem eigentlichen GBR auch grössere Bedeutung als dem Anhang beizumessen. RA Nr. 110/2016/142 11