Im Unterschied dazu enthielt das frühere Baureglement der Gemeinde Münsingen von 199322 (nachfolgend aGBR) in Art. 31 die folgenden Vorgaben für die Gebäudelänge und Gebäudetiefe: 22 Baureglement der Einwohnergemeinde Münsingen vom 19. Oktober 1992, genehmigt von der BVED des Kantons Bern am 6. Juli 1993 RA Nr. 110/2016/142 10 «1 Die Gebäudelänge und Gebäudetiefe der Gebäude oder Gebäudegruppen, sind auf die in Art. 48 GBR genannten Masse beschränkt.