Aus diesen Bestimmungen ergeben sich keine Hinweise, wonach für die Gebäudetiefe (GT) eine spezielle Messweise gelten würde. Ein allfälliger Hinweis für die besondere Messweise der Gebäudetiefe (GT) ergibt sich aus systematischer Sicht einzig aus den Skizzen in A.3.1. 19 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 25, N. 3 20 Vgl. BGE 140 II 289 E. 3.2 21 Vgl. BVR 2010 S. 193 E. 3.5 RA Nr. 110/2016/142 9