c) Die systematische Auslegung fragt danach, wie eine Norm in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist21 und führt zur folgenden Erkenntnis: für die Frage der massgeblichen baupolizeilichen Masse der Gemeinde gelten unter dem Titel «Nutzungszonen» die Art. 3 ff. GBR. Während Art. 3 GBR einen Überblick der Masse für die einzelnen Nutzungszonen enthält, sind Art. 5 GBR den besonderen Bestimmungen und Art. 6 GBR den Abweichungen von den baupolizeilichen Massen gewidmet. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich keine Hinweise, wonach für die Gebäudetiefe (GT) eine spezielle Messweise gelten würde.