Unklarheiten ergeben sich indessen aus dem Verhältnis der erwähnten Bestimmungen zu den Skizzen in A3.1, da diese bei den dargestellten gestaffelten Grundrissen von einer anderen Definition der Gebäudetiefe (GT) als in A3.1 Abs. 2 ausgehen. Denn entgegen dem Wortlaut wird in den einzelnen Skizzen mit «GT» nicht die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks bezeichnet. Zudem wird mit «>GT» ein weiteres baupolizeiliches Mass aufgeführt, das weder im GBR selbst noch im Textteil des Anhangs näher erklärt wird.