Anhang (nachfolgend [A]) 3.1 ergibt sich, wie die Gebäudelänge (GL) und die Gebäudetiefe (GT) definiert werden: Die GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks (Abs. 1), die GT die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist insoweit klar formuliert, als der Rechtssinn mit dem gewöhnlichen Sprachsinn übereinstimmt19 und mit Gebäudelänge und Gebäudetiefe die längere bzw. kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks umschrieben werden.